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   BVerwG, 13.09.2004 - 5 B 65.04   

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https://dejure.org/2004,15108
BVerwG, 13.09.2004 - 5 B 65.04 (https://dejure.org/2004,15108)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2004 - 5 B 65.04 (https://dejure.org/2004,15108)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2004 - 5 B 65.04 (https://dejure.org/2004,15108)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16

    Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug;

    Für diesen Fall hat der Senat angenommen, dass mit Blick darauf, dass während des Ruhens der elterlichen Sorge diese nicht ausgeübt werden kann, die Personensorge den Eltern oder dem betroffenen Elternteil nicht zusteht im Sinne des § 86 Abs. 3 SGB VIII (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2004 - 5 B 65.04 - EuG 2007, 187 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15

    Auslegung des SGB 8 § 86 Abs 3 bei einer Übertragung der elterlichen Sorge nach

    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Fallkonstellation des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anerkannt, dass dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirke zwar keinen endgültigen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirke aber nach § 1675 BGB, dass die Berechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens entfällt (so Beschl. v. 13. September 2004 - 5 B 65.04 -, zit. nach JURIS).
  • VG Freiburg, 23.09.2016 - 4 K 88/15

    Kostenerstattung zwischen zwei Jugendhilfeträgern bei unterschiedlichen Orten der

    Auch das bedeutete unabhängig von einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug des Personensorgerechts, dass ihr die Personensorge nicht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII zusteht ( so OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 09.06.2016 - 4 L 140/15 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.09.2004 - 5 B 65.04 -, juris, wonach die Eltern während des Ruhens der elterlichen Sorge an der Ausübung der Personensorge gehindert seien und ihnen diese nicht, wie von § 86 Abs. 3 SGB VIII gefordert, zustehe ).
  • VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.2485

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Ruhen der Personensorge

    Ab dem ... ... 2017 ruhte die Personensorge für den Hilfeempfänger bei beiden Elternteilen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsbestimmung einem Entzug der Personensorge gleichkommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 5 C 12/16 - juris Rn. 14; B. v. 13.9.2004 - 5 B 65/04 - juris Rn. 3; BeckOGK/Richter, 1.3.2022, SGB VIII § 86 Rn. 35).
  • BVerwG, 07.02.2007 - 5 B 180.06

    Tatsächlicher Wechsel bzw. Änderung eines gewöhnlichen Aufenthalts während der

    So ist bereits geklärt, dass während des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII (Beschluss vom 13. September 2004 BVerwG 5 B 65.04 juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 12 A 2485/07

    Zuständigkeit im Rahmen der Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen; Wechsel des

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3259/04 - und den Zulassungsbeschluss gleichen Aktenzeichens vom 13. Mai 2005, 1etzterer mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. September 2004 - 5 B 65.04 -.
  • VG Ansbach, 04.10.2012 - AN 14 K 10.02295

    Widerklage; Ruhen des Personensorgerechts; Festschreibung der bisherigen

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. September 2004 - 5 B 65.04 an, wonach sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, dass das Ruhen der elterlichen Personensorge einem Nichtzustehen der elterlichen Personensorge im Sinne der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Vorschriften des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII gleich zu erachten ist.
  • VG Ansbach, 09.10.2008 - AN 14 K 07.03509

    Kostenerstattung; Wechsel der Zuständigkeit; gewöhnlicher Aufenthalt bei

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. September 2004 (5 B 65.04) an, wonach sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, dass das Ruhen der elterlichen Personensorge einem Nichtzustehen der elterlichen Personensorge im Sinne des - dort maßgeblichen - § 86 Abs. 3 SGB VIII gleich zu erachten ist.
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